§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1)Der Verein, gegründet am 1. August 1886, führt den Namen „Turngemeinde 1886 Budenheim e. V.“
(2)Sitz des Vereins ist Budenheim. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mainz unter
der Nr. 14 VR 817 eingetragen.
(3)Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen, insbesondere des volkstümlichen Turnens auf
gemeinnütziger und breitester Grundlage.
(4)Konfessionelle und parteipolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
(5)Der Verein dient mit seinem gesamten Vermögen und sämtlichen Einrichtungen ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken.

§ 2 Vollzug der Abgabenordnung
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, wie bereits
in § 1 ausgeführt, die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.
(2)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Gliederung der Mitgliedschaft, Ehrungen.
(1)Der Verein besteht aus:
1.Ehrenmitgliedern
2.aktiven Mitgliedern
3.inaktiven Mitgliedern
4.jugendlichen Mitgliedern
5.Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2)Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein eine schriftliche Beitrittserklärung zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt
durch Zustellung der Aufnahmebestätigung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2)Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Verein zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
(3)Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a)wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen
der Organe des Vereins.
b)wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
c)wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
d)wegen unehrenhaften Handlungen.
(4)Das im Besitz des Ausscheidenden befindliche Vereinseigentum ist bei Beendigung der Mitgliedschaft
an den Verein zurückzugeben.

§ 7 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Vorstand kann zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag auch einen Arbeitseinsatz, sowie dessen finanziellen
Ausgleich festlegen. Dieser muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Eventuell zusätzliche Kursgebühren werden vom Vorstand festgelegt.

§ 8 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen, die sich um den Verein oder die Förderung des Sportes
im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben, ernennen. Sie sind von allen Beiträgen befreit.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1)Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsleiterversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
(2)Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.
Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

§ 10 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach
vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a.Verweis.
b.zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung auszusprechen.

§ 11 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a.die Mitgliederversammlung
b.der Vorstand.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1)Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2)Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
(3)Eine außerordentlich Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
wenn es
a.der Vorstand beschließt oder
b.ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
(4)Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
(5)Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a.Entgegennahme der Berichte
b.Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c.Entlastung des Vorstandes
d.Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
e.Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(6)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7)Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens vier Tage vor der Versammlung
durch Aushang in der Vereinsturnhalle zur Kenntnis gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
(8) Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung (§ 14 Abs. 1) muss entsprochen werden.

§ 13 Jugendversammlung
(1)Eine ordentliche Jugendversammlung findet in jedem Jahr statt.
(2)Eine außerordentlich Jugendversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
wenn es
a.der Vorstand oder der Jugendvertreter beschließt oder
b.ein Viertel der stimmberechtigten Jugendlichen schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
(3)Die Einberufung der Jugendversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
(4)Mit der Einberufung der ordentlichen Jugendversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(5)Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6)Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Jugendversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Jugendlichen mindestens vier Tage vor der Versammlung durch Aushang in der Vereinsturnhalle zur Kenntnis gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Jugendversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
(7)Dem Antrag eines Jugendlichen auf geheime Abstimmung (§ 14 Abs. 1) muss entsprochen werden.

§ 14 Beschlussfassung
(1)Sämtliche Beschlüsse werden, mit Ausnahme der auf Abänderung der Satzungen, Änderung des Vereinszweckes und auf Auflösung des Vereins gerichteten, durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmfähigen Mitglieder gefasst.
(2)Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3)Die Abänderung der Satzung, mit Ausnahme der §§ 1 und 14 kann nur durch die Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder, die Auflösung und die Abänderung der §§ 1 und 14 nur durch eine Mehrheit von ¾ der gesamten Mitglieder beschlossen werden.
(4)Gewählt wird mittels Stimmzettel durch unbedingte Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Erhält keines der vorgeschlagenen Mitglieder die unbedingte Stimmenmehrheit, so findet unter den beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5)Wird für ein Vereinsamt nur ein Vorschlag gemacht, so kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen, wenn kein Widerspruch erfolgt.

§ 15 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassierer
dem Schriftführer
mind. 2 Beisitzern sowie einem Jugendvertreter.
Die Aufgabenverteilung auf die Beisitzer erfolgt durch den Vorstand.
(1)Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der Kassierer nur bei der zusätzlichen Verhinderung des Stellvertreters tätig.
(2)Der Jugendvertreter wird in einer gesondert vom Vorstand einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 9 Abs. 2). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(3)Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet durch Stimmenmehrheit.
(4)Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(5)Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung des Vereins zu berufen, die laufenden Geschäfte zu regeln, den Haushaltsplan für jedes Vereinsjahr festzustellen, etwaige Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zu schlichten, die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse zur Durchführung zu bringen und auf die Einhaltung der Satzung durch alle Mitglieder zu achten.
(6)Der Vorstand hat die Befugnis, unvorhergesehene Ausgaben, die im Haushaltsplan des Vereins nicht vorgesehen sind, selbst festzusetzen.
(7)Der Vorstand entscheidet über Stundung und Erlass von Beiträgen.
(8)Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Vorstandsmitgliedern werden Aufwendungen erstattet.
Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandserstattung und einer angemessenen Vergütung für ihren Arbeits- und Zeitaufwand ist zulässig.
Der Vorstand kann unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben die vorgenannten Vergütungen beschließen.

§ 16 Ausschüsse
Der Vorstand kann bei Bedarf für besondere Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden und auflösen. Er beruft und entlässt deren Mitglieder. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ausschussvorsitzenden
oder den Vorsitzenden einberufen. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an den Ausschusssitzungen beratend teilzunehmen.

§ 17 Abteilungen
(1)Für die im Verein betriebenen Sportarten können im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gegründet werden.
(2)Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
(3)Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt und vom
Vorstand bestätigt. Die Abteilung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen
jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 18 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsleiterversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
von ihm bestimmten Protokollführer bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 19 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter und deren Mitarbeiter sowie die Kassenprüfer werden auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 20 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und des gesamten Vorstandes.

§ 21 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportstätten geben. Die Ordnungen werden vom Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.

§ 22 Auflösung des Vereins
(1) Bei der nach § 14 Abs. 3 etwa erfolgten Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Rheinhessischen Turnerbund, Jahnstraße 4, 55124 Mainz oder dessen Rechtsnachfolger mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 28.09.2018 genehmigt.
Budenheim, den 28.09.2018
Marc Schultheis          Jürgen Mehner
1. Vorsitzender            stellv. Vorsitzender